Art. 79 Abs. 1 SSV
- RBOG 1997 Nr. 34
Auf der linken Strassenseite darf parkiert werden, wenn sich ein rechtsseitiges Halte- oder Parkverbot aufgrund der Signalisation oder der Umstände ergibt
Auf der linken Strassenseite darf parkiert werden, wenn sich ein rechtsseitiges Halte- oder Parkverbot aufgrund der Signalisation oder der Umstände ergibt