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RBOG 1996 Nr. 14

Im voraus zuviel bezahlte Alimente sind auf laufende Unterhaltsforderungen nur anzurechnen, wenn es sich um kleinere Beträge handelt, keine Schenkungsabsicht vorlag und die Beitragspflicht regelmässig erfüllt wurde


Art. 81 OR, Art. 80 SchKG, Art. 125 ff. (Art. 151 ff. aZGB) ZGB, Art. 137 Abs. 2 (Art. 145 aZGB) ZGB, Art. 285 ZGB


1. Auf Antrag der Rekursgegnerin erteilte die Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für rückständige Unterhaltsbeiträge per November und Dezember 1995. Die Verrechnungseinrede des Schuldners, wonach er der Gegenpartei seit 1992 regelmässig mehr als tatsächlich geschuldet bezahlt habe, wurde abgewiesen, da mangels eines Irrtums über die Schuldpflicht keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege, sondern die Unterhaltszahlungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt seien.

2. Einigkeit besteht darin, dass der Rekurrent der Gegenpartei bis September 1995 mehr an Unterhaltsbeiträgen überwies, als er gemäss dem Scheidungsurteil verpflichtet gewesen wäre. Strittig ist einzig, ob er aufgrund dieser Mehrleistungen berechtigt war, in den Monaten November und Dezember 1995, allenfalls gar bereits im Oktober 1995, entsprechend reduzierte Unterhaltsbeiträge zu leisten.

a) Der Kinderunterhaltsbeitrag ist zum voraus auf die Termine zu entrichten, die im Urteil oder Vertrag festgesetzt sind (Art. 285 Abs. 3 ZGB). Gleiches hat grundsätzlich auch für die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 151 und 152 ZGB zu gelten, da in beiden Fällen die Unterhaltspflicht bei einem Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt durch Pflege und Erziehung bzw. in erster Linie durch Naturalleistungen zu erbringen ist. Wird ein gemeinsamer Haushalt gar nie geführt bzw. später aufgegeben, so tritt sowohl im Verhältnis zwischen dem nicht mehr obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind als auch zwischen den Eheleuten anstelle der Unterhaltspflicht die Unterhaltsbeitragspflicht (Hegnauer, Bewirken laufende Mehrleistungen die Tilgung künftiger Unterhaltsbeiträge?, in: ZVW 41, 1986, S. 57; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 4.A., N 20.32 f.; Lemp, Berner Kommentar, Art. 160 ZGB N 28). Das ZGB enthält indessen keine besonderen Normen über die Erfüllung familienrechtlicher Geldschulden. Für die Frage der richtigen Erfüllung der Beitragspflicht sind deshalb die allgemeinen Bestimmungen des OR über die Wirkungen und das Erlöschen der Obligationen heranzuziehen (Haffter, Der Unterhalt des Kindes als Aufgabe von Privatrecht und öffentlichem Recht, Diss. Zürich 1984, S. 16). Damit wäre der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 OR auch zur Erfüllung schon vor dem Verfalltag berechtigt, sofern sich aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrags oder aus den Umständen nicht eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt (vgl. Weber, Berner Kommentar, Art. 81 OR N 7).

b) Hegnauer unterscheidet zwischen der Unterhaltspflicht einerseits und dem einzelnen für einen bestimmten Zeitraum zum voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag andererseits. Letzterer sei bestimmt zur Bestreitung des in diesem Zeitraum nötigen Unterhalts. Die Beitragsforderung entstehe deshalb ähnlich wie der Anspruch auf die Naturalleistung erst mit dem entsprechenden Bedürfnis, bei Unterhaltsbeiträgen in der Regel mit Anbruch des neuen Monats. Der Zeitpunkt, auf den der Unterhaltsbeitrag zu entrichten sei, bezeichne daher nicht bloss den Zeitpunkt, in welchem die einzelne Beitragsforderung fällig werde, sondern auch denjenigen, in welchem sie überhaupt erst entstehe. Die Bestimmung von Art. 81 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner schon vor dem Verfalltag erfüllen könne, sei nicht anwendbar, setze sie doch voraus, dass eine, wenn auch noch nicht fällige, Forderung bereits bestehe. Dies treffe aber nicht zu, da die Forderung auf den einzelnen Unterhaltsbeitrag erst mit der Fälligkeit entstehe. Eine erst künftig fällig werdende Beitragsforderung könne somit unter Vorbehalt einer besonderen Abmachung zwischen Gläubiger und Schuldner nicht zum voraus erfüllt werden. Bezahle der Schuldner von sich aus für einen bestimmten Zeitabschnitt mehr als den Unterhaltsbeitrag, so befreie er sich nicht von der Beitragsschuld für die spätere Zeit (Hegnauer, in: ZVW 41, 1986, S. 56 f.; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, N 23.03; AGVE 1990 Nr. 8).

Den Überlegungen Hegnauers ist ohne weiteres in denjenigen Fällen beizupflichten, in denen der Schuldner seinen Unterhaltsbeitragspflichten nur schleppend nachkommt, indem die Zahlungen in einzelnen Perioden ganz oder überwiegend ausbleiben, während in anderen deutlich mehr geleistet wird, als für den entsprechenden Zeitraum geschuldet ist. Unter diesen Umständen ist der Zweck der Periodizität der Unterhaltsbeiträge, welche den Unterhalt für einen bestimmten Zeitraum sichern sollen, tatsächlich nicht mehr gewährleistet.

Die Auffassung Hegnauers vermag aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass es sich bei der Unterhaltsbeitragspflicht in der Regel letztlich um ein gewöhnliches Abrechnungsverhältnis handelt, bei welchem der Schuldner ähnlich dem Mieter jeweils auf den bestimmten Termin eine bestimmte Summe zu leisten hat. Wird dabei in einer einzelnen Periode - aus welchen Gründen auch immer - zuviel geleistet, so findet im Regelfall keine Rückerstattung statt. Vielmehr wird der Schuldner den Mehrbetrag bei einer späteren Zahlung zur Verrechnung stellen und entsprechend weniger leisten. Von daher wäre nicht einzusehen, weshalb ein solches Vorgehen nicht auch bei der Unterhaltsbeitragspflicht aus Familienrecht Geltung haben sollte. Gerade Alimentenschulden verändern sich wegen der üblichen Koppelung an die Teuerung praktisch jedes Jahr, wobei die Bestimmung des exakten Betrags vielerorts auf beträchtliche Schwierigkeiten stösst. Wenn der Schuldner deshalb über einen längeren Zeitraum mehr überweist als das, wozu er eigentlich verpflichtet wäre, so ist nicht einzusehen, weshalb ihm verwehrt sein sollte, die zuviel bezahlten Beträge später zur Verrechnung zu stellen. Andernfalls käme es tatsächlich zum stossenden Resultat, dass jeder einmal zuviel bezahlte Betrag für den Schuldner verloren und für die Gläubigerin - nach den Worten des Rekurrenten - "als sittliche Draufgabe" gewonnen wäre. Mindestens im Rahmen üblicher Abrechnungsdifferenzen widerspricht eine solche Lösung dem Rechtsgefühl und insbesondere auch der Handhabung im täglichen Leben, wo der Bürger, bedingt durch Indexberechnungsschwierigkeiten, häufig einmal etwas zuviel und einmal etwas zu wenig leistet.

Unerlässlich in diesem Zusammenhang ist jedoch zum einen, dass die Unterhaltsbeiträge regelmässig und pünktlich fliessen, damit der Gläubiger der Sorge um den Eingang der Alimente, welche in vielen Fällen ohnehin nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum decken, enthoben ist. Zum anderen darf es sich bei den Differenzbeträgen nur um verhältnismässig kleine Abweichungen handeln, womit ausgeschlossen wird, dass die Mehrleistungen sich zu einer Summe kumulieren, welche innert kurzer Zeit die Alimentenschuld einer ganzen Periode ausmacht. Vorbehalten bleibt im übrigen selbstverständlich der Fall, wo die Mehrzahlungen nach Treu und Glauben nicht anders denn als Zusatzleistungen - im Sinn einer Schenkung - zu verstehen sind.

c) Die Rekursgegnerin verlangt die definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge, welche ihr richterlich zugesprochen wurden. Dabei stützt sie sich auf ein rechtskräftiges Scheidungsurteil. Die Rechtsöffnung ist ihr demnach gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zu gewähren, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Der Gläubiger, der einen solchen Vollstreckungstitel vorweisen kann, hat die übergrosse Wahrscheinlichkeit seines Vollstreckungsrechts dargetan. Die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr der Vollstreckung sind demnach eng beschränkt (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 19 N 19; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A., § 19 N 23; Storrer, Unterhaltsbeiträge in der Zwangsvollstreckung, Diss. Zürich 1979, S. 18). Indessen ist die definitive Rechtsöffnung auch zu verweigern, wenn der Gläubiger selbst einräumt, die geforderte Zahlung sei geleistet worden.

Auch die Rekursgegnerin bestreitet nicht, dass der Rekurrent ihr bis Dezember 1994 insgesamt Fr. 620.-- mehr überwies, als er gemäss Massnahmenverfügung bzw. Scheidungsurteil verpflichtet gewesen wäre. Die diesbezüglichen Zahlungen sind lückenlos belegt. Nachgewiesen und unbestritten ist im weiteren, dass der Rekurrent bislang seinen familienrechtlichen Unterhaltsbeitragspflichten regelmässig und pünktlich nachkam. Bei den Mehrbeträgen handelt es sich jeweils um verhältnismässig kleine Summen, welche kumuliert nur einen Bruchteil der monatlich geschuldeten Alimente ausmachen. Der Rekurrent weist mit Recht darauf hin, die entsprechenden Mehrleistungen stellten Akontozahlungen dar, welche in einem laufenden Abrechnungsverhältnis jederzeit miteinander zu verrechnen seien. Somit ist die Einrede der Tilgung aufgrund unbestritten geleisteter Zahlungen im Rechtsöffnungsverfahren zu hören, während sich verrechnungs-, bereicherungs- und verjährungsrechtliche Probleme nicht stellen.

3. Die Vorinstanz prüfte die Verrechnungseinrede des Rekurrenten insbesondere unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR. Sie lehnte den Anspruch mit der Begründung ab, der Rekurrent habe sich nicht in einem Irrtum befunden und die Unterhaltszahlung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinn von Art. 63 Abs. 2 OR geleistet, weshalb die Rekursgegnerin sich darauf habe verlassen dürfen, dass die geringfügigen monatlichen Mehrleistungen absichtlich erfolgt seien.

Der Rekurrent beruft sich indessen nicht auf eine Bereicherung im Sinn von Art. 62 OR. Er behauptet lediglich, die in Betreibung gesetzte Summe vor deren Fälligkeit bezahlt zu haben. Somit macht er auch nicht geltend, der Gegenpartei irrtümlich zuviel geleistet zu haben, weshalb er dies nun zurückfordere. Folgerichtig gelangt auch nicht die einjährige Verjährungsfrist von Art. 67 Abs. 1 OR zur Anwendung. Ebensowenig kann von einer Verrechnung im Sinn von Art. 120 Abs. 1 OR gesprochen werden, da es hiezu beidseits mindestens je einer fälligen Forderung bedürfte; hier stehen sich aber letztlich auch nicht zwei verrechenbare Forderungen gegenüber.

Rekurskommission, 16. September 1996, BR 96 30


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