Art. 81 OR
- RBOG 1996 Nr. 14
Im voraus zuviel bezahlte Alimente sind auf laufende Unterhaltsforderungen nur anzurechnen, wenn es sich um kleinere Beträge handelt, keine Schenkungsabsicht vorlag und die Beitragspflicht regelmässig erfüllt wurde
Im voraus zuviel bezahlte Alimente sind auf laufende Unterhaltsforderungen nur anzurechnen, wenn es sich um kleinere Beträge handelt, keine Schenkungsabsicht vorlag und die Beitragspflicht regelmässig erfüllt wurde