Art. 107 OR

  • RBOG 2010 Nr. 18

    Beim Konsumkredit ist im Fall des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers trotz anderslautender Allgemeiner Vertragsbedingungen ein ausdrücklicher Vertragsrücktritt der Kreditgeberin für die Fälligkeit der Restschuld notwendig