Art. 404 OR
- RBOG 2023 Nr. 20Die Vormerknahme der Niederlegung des Willensvollstreckermandats durch die Aufsichtsbehörde hat keine Auswirkung auf Haftungs- und Verantwortlichkeitsansprüche der Erbengemeinschaft. 
Die Vormerknahme der Niederlegung des Willensvollstreckermandats durch die Aufsichtsbehörde hat keine Auswirkung auf Haftungs- und Verantwortlichkeitsansprüche der Erbengemeinschaft.