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Art. 86 f OR

  • RBOG 1996 Nr. 8

    Ausstehende Gerichtsgebühren als Kautionsgrund: Ohne ausdrücklichen Vermerk, für welche von mehreren Schulden gegenüber dem Staat eine Zahlung zu verwenden ist, richtet sich die Anrechnung nach Art. 86 f. OR

  • RBOG 1999 Nr. 11

    Anrechnung von Teilzahlungen bei Mitteilungen auf den Einzahlungsscheinen

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