Art. 86 f OR
- RBOG 1996 Nr. 8
Ausstehende Gerichtsgebühren als Kautionsgrund: Ohne ausdrücklichen Vermerk, für welche von mehreren Schulden gegenüber dem Staat eine Zahlung zu verwenden ist, richtet sich die Anrechnung nach Art. 86 f. OR
- RBOG 1999 Nr. 11
Anrechnung von Teilzahlungen bei Mitteilungen auf den Einzahlungsscheinen