Art. 1 Abs. 2 OR
Entscheide
- RBOG 2023 Nr. 16
Bei umstrittenem Ende des Mietverhältnisses begründet das Entgegennehmen von Mietzinszahlungen durch die Vermieterin kein neues Mietverhältnis.
Bei umstrittenem Ende des Mietverhältnisses begründet das Entgegennehmen von Mietzinszahlungen durch die Vermieterin kein neues Mietverhältnis.