Skip to main content

Art. 19 Abs. 1 OR

Entscheide

  • RBOG 2024 Nr. 06

    Der Umfang eines gemessenen Wegrechts richtet sich nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung. Zu deren Eruierung sind Mittel aus der Zeit der Errichtung der Dienstbarkeit heranzuziehen.

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.