Art. 143 f OR
- RBOG 2008 Nr. 10
Haftung des Solidarmieters für Mietzinsen, selbst wenn er die nur ihm gegenüber erklärte und damit unwirksame Kündigung des Mietverhältnisses akzeptierte; keine rechtsmissbräuchliche Berufung des Vermieters auf die Formungültigkeit der Kündigung