Art. 266o OR

  • RBOG 2008 Nr. 10

    Haftung des Solidarmieters für Mietzinsen, selbst wenn er die nur ihm gegenüber erklärte und damit unwirksame Kündigung des Mietverhältnisses akzeptierte; keine rechtsmissbräuchliche Berufung des Vermieters auf die Formungültigkeit der Kündigung