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RBOG 2023 Nr. 16

Bei umstrittenem Ende des Mietverhältnisses begründet das Entgegennehmen von Mietzinszahlungen durch die Vermieterin kein neues Mietverhältnis.

Art. 1 Abs. 2 OR Art. 253 ff. OR


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Berufungsklägerin mietete von der Berufungsbeklagten für eine befristete Dauer ein Gebäude. Nach Ablauf der Mietdauer klagte die Berufungsklägerin auf Erstreckung des Mietverhältnisses. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, wogegen die Berufungsklägerin Berufung erhob.

Aus den Erwägungen:

[…]

6.3.

Unbegründet ist die Berufung, soweit sich die Berufungsklägerin auf ein neues, faktisches Mietverhältnis ohne Befristung stützt, weil sie für die gesamte Zeit nach Ende der befristeten Mietdauer immer Mietzinszahlungen geleistet habe, welche die Berufungsbeklagte klaglos angenommen habe.

Das zeigt die solchen Fällen zugrundeliegende Konstellation sofort: Der Vermieter ist der Auffassung, das Mietverhältnis sei gekündigt und die Mieterin halte sich zu Unrecht im Mietobjekt auf. Die Mieterin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine Mieterstreckung oder das Mietverhältnis bestehe noch, und bleibt im Mietobjekt. So oder anders schuldet die Mieterin entweder eine Entschädigung für die Nutzung des Mietobjekts ohne vertragliche Grundlage oder weiterhin den vereinbarten Mietzins. Dass der Vermieter diese Zahlungen entgegennimmt, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, da sein Mietobjekt nach wie vor genutzt wird. Eine Einwilligung zu einem neuen (unbefristeten) Mietverhältnis kann daraus nicht konstruiert werden. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – der Standpunkt der Berufungsbeklagten und Vermieterin der Berufungsklägerin und Mieterin klar war und ist.

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 5. Januar 2023, ZBR.2022.14

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 28. April 2023 nicht ein (4A_118/2023).


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