Art. 23 Abs. 1 AVIG
- RBOG 2020 Nr. 18
Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von 20 Arbeitstagen pro Monat auszugehen.
Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von 20 Arbeitstagen pro Monat auszugehen.