Art. 16 ff. VZG
- RBOG 1995 Nr. 21
Das Betreibungsamt darf Verwaltungsmassnahmen für eine Liegenschaft des Schuldners nicht einem Gläubiger übertragen
Das Betreibungsamt darf Verwaltungsmassnahmen für eine Liegenschaft des Schuldners nicht einem Gläubiger übertragen