Art. 49 Abs. 2 VZG
- RBOG 2000 Nr. 12
Die Grundstückgewinnsteuer ist nicht ins Lastenverzeichnis aufzunehmen; in den Steigerungsbedingungen ist aber auf die Verpflichtung des Ersteigerers zur Tragung dieser Steuer hinzuweisen
Die Grundstückgewinnsteuer ist nicht ins Lastenverzeichnis aufzunehmen; in den Steigerungsbedingungen ist aber auf die Verpflichtung des Ersteigerers zur Tragung dieser Steuer hinzuweisen