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RBOG 2017 Nr. 18

Auch im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung muss die zur Verrechnung gestellte Forderung urkundenmässig in liquider Weise belegt sein


Art. 120 OR, Art. 82 Abs. 2 SchKG


1. a) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen[1]. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht[2].

b) Die beiden Pfändungsverlustscheine stellen Schuldanerkennungen im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar[3], was unstrittig ist. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sofort Einwendungen glaubhaft machte, welche die Schuldanerkennungen entkräften.

c) Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe von den Technischen Gemeindebetrieben zu hohe Stromrechnungen erhalten und bezahlt, weil eine Steckdose in der benachbarten Doppelgarage an seinen Stromanschluss angeschlossen gewesen sei. Deswegen mache er Verrechnung mit der Mietschuld geltend. Der Beschwerdeführer will somit die seiner Auffassung nach zu viel bezahlten Stromkosten als Schadenersatz mit den in Betreibung gesetzten und in den Pfändungsverlustscheinen verurkundeten nicht bezahlten Mietzinsen verrechnen.

2. a) Gemäss steter Rechtsprechung des Obergerichts müssen Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung im Rechtsöffnungsverfahren urkundenmässig in liquider Weise belegt sein, und zwar durch solche Urkunden, die ihrerseits als Titel für die provisorische Rechtsöffnung taugen würden. Es genügt auch im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 82 SchKG nicht, wenn der Schuldner lediglich mehr oder weniger substantiierte Behauptungen bezüglich der von ihm geltend gemachten Verrechnungsforderungen aufstellt. Der Betriebene muss vielmehr für die von ihm erhobenen Verrechnungsforderungen über eine öffentliche oder private Urkunde verfügen, aus welcher der Wille des Betreibungsgläubigers hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betriebenen beziehungsweise Gläubiger der Verrechnungsforderung zu bezahlen[4].

b) Zwar trifft zu, dass Art. 82 Abs. 2 SchKG lediglich verlangt, Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, seien sofort glaubhaft zu machen. Daraus wird teilweise geschlossen, mit Bezug auf die Verrechnungsforderung genüge es, wenn die Gegenforderung sonst wie glaubhaft gemacht werde, wenn mithin der Richter – etwa aufgrund eines glaubhaften Versicherns – überwiegend geneigt sei, an die Wahrheit der vom Schuldner geltend gemachten Einwendungen zu glauben. Die Verrechnungseinrede kann aber nicht unbesehen mit den übrigen, die Schuldanerkennung entkräftenden Einwendungen gleichgestellt werden: Die Einwendungen wie Zahlung, Stundung, Verjährung und Verwirkung, Willensmängel oder die Einrede des nicht oder schlecht erfüllten Vertrags betreffen die in Betreibung gesetzte Forderung selbst oder das ihr zugrunde liegende Schuldverhältnis direkt. Für die Einrede der Verrechnung hingegen sind (mindestens) zwei Obligationen (Forderungen) erforderlich. Die Verrechnungsmöglichkeit setzt somit dem Grundsatz nach den Bestand und (mindestens) die Erfüllbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung voraus. Letztlich anerkennt daher der Betriebene – zumindest in der betreffenden Betreibung – die Betreibungsforderung, wenn er die Verrechnung erklärt. Die "entkräftende" Wirkung ergibt sich alsdann nicht aus der in Betreibung gesetzten Forderung selbst (mangelhafte Entstehung oder Erfüllung, fehlende Klagbarkeit oder Untergang durch Verjährung oder Stundung, Verwirkung, Tilgung durch Zahlung oder Erlass etc.), sondern aus einer Gegenforderung und damit aus einem anderen Sachverhalt. Dieser Unterschied mit Bezug auf die "Entkräftung" der in Betreibung gesetzten Forderung gebietet es, an die Glaubhaftmachung einer zur Verrechnung gestellten Forderung insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die Verrechnungsforderung durch Urkunden zu belegen ist. Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil der Gläubiger der Verrechnungsforderung gegenüber dem Betreibungsgläubiger bevorzugt würde, wenn er die Verrechnungsforderung lediglich glaubhaft behaupten könnte, während der Betreibungsgläubiger die in Betreibung gesetzte Forderung durch die Vorlage eines Rechtsöffnungstitels, mithin einer Urkunde, belegen muss. Zudem sollten an den Nachweis einer Forderung ganz generell im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren dieselben Anforderungen gestellt werden, unabhängig davon, ob für die Forderung die Betreibung angehoben oder die Forderung vom Betreibungsschuldner verrechnungsweise geltend gemacht wurde[5].

c) Die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. So fehlt es an einer urkundenmässig in liquider Weise belegten Verrechnungsforderung. Der Beschwerdeführer substantiierte im Übrigen nicht einmal deren Höhe. Indizien, die in die Richtung der Auffassung des Beschwerdeführers gehen, genügen nicht. Der Beschwerdeführer kann die von ihm geltend gemachte Verrechnungsforderung wohl nur mittels eines Gutachtens und / oder Zeugenaussagen belegen. Dazu hat er ein ordentliches Verfahren anzustrengen.

Obergericht, 2. Abteilung, 23. Februar 2017, BR.2017.3


[1] Art. 82 Abs. 1 SchKG

[2] Art. 82 Abs. 2 SchKG

[3] Art. 149 Abs. 2 SchKG

[4] RBOG 1999 Nr. 12, 1998 Nr. 10, 1996 Nr. 17

[5] RBOG 1999 Nr. 12

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