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RBOG 1994 Nr. 31

Aufschiebende Wirkung des Rekurses und superprovisorische Verfügung


§ 237 ZPO


1. Die Rekurrenten geben alljährlich eine Fasnachtszeitung heraus. Mit superprovisorischer und nachfolgender definitiver Verfügung untersagte ihnen das Gerichtspräsidium im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nach Art. 28c ZGB, das Blatt zu veräussern. Die Herausgeber reichten gegen den definitiven Entscheid Rekurs ein. Tags darauf wurde die Publikation wieder verkauft.

2. Mit der Einreichung eines Rekurses kann eine superprovisorische Verfügung nicht unterlaufen werden. Freilich trifft zu, dass dem Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, und dass die aufschiebende Wirkung durch gesonderte Präsidialverfügung entzogen werden kann (§ 237 ZPO). Die aufschiebende Wirkung kann indessen nicht weiter gehen als die angefochtene Verfügung selbst: Wird mit der definitiven Verfügung die superprovisorische Verfügung nicht ausdrücklich aufgehoben, bleibt diese weiterhin in Kraft und kann demgemäss in einem allfälligen Rekursverfahren von der aufschiebenden Wirkung gar nicht betroffen werden; sie verliert ihre Gültigkeit erst mit der Rechtskraft der definitiven Verfügung. Wird aber mit der definitiven Verfügung die superprovisorische Anordnung ausdrücklich aufgehoben, fällt auch diese Massnahme unter die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekursverfahrens, so dass in diesem Fall die superprovisorische Massnahme weiterhin Gültigkeit hat (ZR 78, 1979, Nr. 18 S. 33; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., § 275 N 4). Wird demgemäss gegen eine definitive Verfügung Rekurs erhoben, bleibt die ursprüngliche superprovisorische Verfügung grundsätzlich in Kraft, sofern nicht dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen und somit die Vollstreckbarkeit der definitiven Verfügung angeordnet wird.

Rekurskommission, 21. Februar 1994, ZR 94 22


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