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RBOG 2013 Nr. 35

Praktikanten von ausserkantonalen Rechtsanwälten sind im Kanton Thurgau nur dann vertretungsberechtigt, wenn eine Gegenrechtsvereinbarung im Sinn von § 10 AnwV besteht.


§ 10 AnwV


Bezüglich der Entschädigung der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO würdigte die Vorinstanz den der Privatklägerin entstandenen Aufwand und ging von einer vollen Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.00 aus. Dabei übersah die Vorinstanz, dass Praktikanten von ausserkantonalen Rechtsanwälten im Thurgau zu Verhandlungen nur zugelassen und lediglich dann vertretungsberechtigt sind, wenn eine Gegenrechtsvereinbarung im Sinn von § 10 AnwV besteht[1]; entsprechende Vereinbarungen gibt es mit dem Kanton Luzern indessen nicht. Auch das BGFA[2] hat – entsprechend seinem in Art. 1 und 2 geregelten Geltungsbereich – nichts daran geändert, dass die Rechtspraktikantenbewilligung dem Fähigkeitsausweis als Rechtsanwalt nicht gleichzusetzen ist, denn sie wird gerade erteilt, um dem Praktikanten zu ermöglichen, die Ausbildung als Rechtsanwalt abzuschliessen und überhaupt erst zur Prüfung zugelassen zu werden, nach deren (allfälligem) Bestehen er den Fähigkeitsausweis (das Anwaltspatent) erwirbt; "die Praktikantenbewilligung steht in ähnlichem Verhältnis zum Anwaltspatent wie der Lernfahrausweis zum Führerausweis"[3]. Daraus folgt, dass die Praktikantin des Rechtsvertreters der Privatklägerin an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht gar nicht auftreten durfte. Der mit dieser unzulässigen Vertretung vor Gericht verbundene anwaltliche Aufwand darf bei der Parteientschädigung deshalb nicht berücksichtigt werden.

Obergericht, 1. Abteilung, 28. August 2013, SBR.2013.33

Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde am 22. Januar 2014 nicht ein (6B_972/2013).


[1] Wie etwa mit St. Gallen und Appenzell

[2] Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61

[3] Vgl. BGE 125 II 318

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